· Nachricht · Einkommensteuer
Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments als gewerbliche Tätigkeit
| Das FG Düsseldorf (21.12.21, 13 K 2760/20 E; Rev. BFH X R 4/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Aktivitäten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten und damit die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG erfüllen. |
Damit folgte das FG im ersten Schritt dem Begehren des Klägers. Zur Begründung beruft sich das FG auf die sog. Verklammerungsrechtsprechung des BFH: Eine gewerbliche Tätigkeit kann danach ‒ ausnahmsweise ‒ in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH 8.6.17, IV R 30/14, BStBl. II 17, 1061). Solche besonderen Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen, nimmt der BFH an, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hiervon ging das FG im Streitfall aus.
Gleichwohl lehnte das FG die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten AfA-Beträge ab, da die Container Umlaufvermögen seien. Das Geschäftskonzept des Klägers war aus Sicht des FG auf die Vermietung und Veräußerung von Containern gerichtet. Nur unter Einbeziehung Containerveräußerungen habe nach den Ergebnisprognosen bzw. Beispielrechnungen ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Die Container seien daher im Betrieb des Klägers zur Weiterveräußerung bestimmt gewesen und stellten damit Umlaufvermögen dar, weshalb eine gewinnmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten AfA ausscheide.
PRAXISTIPP | Nach Zulassung der Revision durch den BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der BFH nun höchstrichterlich klären, ob ein Wirtschaftsgut (etwa Container) dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, weil von Anfang an beabsichtigt war, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Die Gestaltungsberatung sollte die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgen und ihre Mandanten vor Abschluss einer vergleichbaren Investition auf dieses immense Steuerrisiko hinweisen. Ggf. kann hierauf dann gestalterisch reagiert werden, etwa durch den Verzicht auf die Rückkaufsklausel oder deren Anpassung. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |