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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen

    | Die in einem Veranlagungszeitraum (VZ) aufgewandten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses können nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO auf mehrere VZ verteilt werden. Sachliche Billigkeitsgründe liegen nicht vor, nachdem es der Gesetzgeber für den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nicht für notwendig erachtet hat, eine Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip vorzusehen. Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zielen nicht darauf ab, eine größtmögliche Steuerentlastung zu ermöglichen ( FG Baden-Württemberg 23.4.15, 3 K 1750/13 ; Rev. BFH VI R 36/15, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Auffassung des FG Saarland (6.8.13, 1 K 1308/12, EFG 13, 1927) können dagegen die Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips in besonderen Einzelfällen durch die Anwendung des § 163 AO korrigiert werden. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine besonders kostenintensive außergewöhnliche Belastung - etwa der Umbau eines Hauses - zum ganz überwiegenden Teil steuerlich wirkungslos bliebe. In Anlehnung an die in § 82b EStDV und § 34 Abs. 1 EStG enthaltenen Regelungen soll hier eine Aufwandsverteilung - im Falle von Baumaßnahmen - auf bis zu fünf Jahre möglich sein. Die Revision des FA scheiterte bereits an der Form (BFH 11.9.14, VI R 68/13); denn die Revisionsfrist war versäumt worden.

     
    Quelle: ID 43493807