· Nachricht · Einkommensteuer
Vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags wegen Rückübertragung eines Erbbaurechts
| Hat eine Stadt der Steuerpflichtigen ein Erbbaurecht an einem Grundstück eingeräumt, hat die Steuerpflichtige daraufhin die Erbbauflächen einschließlich der von ihr sanierten Gebäude an die Stadt verpachtet und kommt es aufgrund der vorzeitigen Rückübertragung des Erbbaurechts zur vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrags, so können monatliche Zahlungen, die nunmehr als Ersatz für die durch den vereinbarten Heimfall entgehenden Pachteinnahmen notariell vereinbart und gezahlt werden, nach Auffassung des FG Hessen (22.2.24, 10 K 436/22; Rev. BFH IX R 9/24, Einspruchsmuster ) als Entschädigung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen sein. |
Nach der Wertung des FG steht der Qualifizierung dieser Zahlungen als Einkünfte nach § 21 EStG nicht entgegen, dass eine Drucksituation der Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist; auf das Vorliegen einer Drucksituation komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Weder der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch der Begriff der Entschädigung setzten originär das Vorliegen einer Drucksituation voraus.
PRAXISTIPP | Aufgrund der großen steuerlichen Auswirkung der Rechtsfrage ist in vergleichbaren Fällen mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Im Konfliktfall bleiben bis zur höchstrichterlichen Klärung daher nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine bürgerfreundliche Auslegung des BFH. |