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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Werbungskostenabzug bei Feier aus beruflichem Anlass

    | Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die eigene Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können Werbungskosten sein ( FG Rheinland-Pfalz 12.11.15, 6 K 1868/13, NZB BFH VI B 131/15). |

     

    Der Kläger lud aktuelle und frühere Kollegen (ca. 70 Personen) anlässlich seines Geburtstags in die Räume des Unternehmens ein. In seiner Steuererklärung macht der Kläger Kosten i.H. von 2.470 EUR geltend. Das Finanzamt wies diese zurück, woraufhin er Klage erhob. Das FG Neustadt hat den Werbungskostenabzug in voller Höhe zugelassen. Zwar ist der Geburtstag ein privater Anlass, der Kläger lud aber nur Personen aus dem beruflichen Umfeld ein. Auch fand die Feier in den Räumen des Unternehmens statt.

     

    Das Urteil ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH (8.7.15, VI R 46/14) folgerichtig. Bereits damals hatte der BFH den (anteiligen) Werbungskostenabzug zugelassen, soweit sich der Aufwand auf betriebliche Personen bezog. Die Einladung müsse aber beruflich veranlasst sein. Das ist der Fall, wenn die Einladung abstrakten berufsbezogenen Kriterien (alle Auszubildenden, alle Mitarbeiter einer Abteilung) folgt. Inwieweit dies hier auch der Fall ist, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Der Steuerpflichtige sollte aber stets die Ausgabenbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG im Blick behalten. Der BFH hat dazu entschieden, dass die Bewirtung von Arbeitskollegen eines Angestellten, insbesondere ihm unterstellter Mitarbeiter, nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt (BFH 19.6.08, VI R 33/07). In allen anderen Fällen ist der Abzug auf 70 % der angemessenen Kosten beschränkt.

     

    PRAXISHINWEIS | DasFG hat kein Rechtsmittel zugelassen. Die Finanzverwaltung hat NZB VI B 131/15 eingelegt.

     

    RA Christian Scur, ETL Medizinrecht, Berlin

    Quelle: ID 43780237