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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Werbungskostenabzug, wenn der Vater die Kosten der Studentenwohnung seiner Tochter trägt

    | Wer nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium anfängt, kann Werbungskosten geltend machen - auch solche, die im abgekürzten Zahlungsweg von einer anderen Person gezahlt wurden. Das gilt aber nur für Maklerkosten, nicht für die Miete (FG Niedersachsen 25.2.16, 1 K 169/15, Rev. zugelassen). |

     

    Beim abgekürztem Zahlungsweg zahlt z.B. der Vater die Wohnungskosten der Tochter direkt, statt ihr die Geldbeträge zu überlassen. Trotzdem handelt es sich um Aufwand der Tochter.

     

    Bei den vom Vater getragenen Maklerkosten handelt es sich um eigenen Aufwand der Tochter i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Dass der Vater die Maklerkosten als Vertragspartner des vermittelten Mietvertrages als eigene Schuld leistete, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um einen abgekürzten Vertragsweg, da der Vater die Wohnung tatsächlich für die Klägerin zur Aufnahme des Studiums angemietet hatte.

     

    Die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges/Zahlungswegs sind nach Auffassung des BFH bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverhältnis) jedoch nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der von dem Dritten abgeschlossene Vertrag auf eine Nutzungsüberlassung gerichtet ist. In diesen Fällen leistet der Dritte stets für eigene Rechnung und wendet dem Steuerpflichtigen nur ein ungesichertes Nutzungsrecht zu (BFH 24.2.00, IV R 75/98, BStBl II 00, 314 und BFH 15.11.05, IX R 25/03, BStBl II 06, 623, krit. Dötsch, jurisPR-SteuerR 4/2006 Anm. 4; Heuermann, HFR 2006, 145).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Berücksichtigung der Maklerprovision als Werbungskosten stand nicht entgegen, dass die Tochter im Streitjahr keine Einnahmen erzielt hat. Das Finanzamt hat die Werbungskosten auch zu Recht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Tochter nach Abschluss des Medizinstudiums zunächst eine nichtselbstständige Tätigkeit, z.B. als Assistenzärztin, ausüben wird, sodass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den angefallenen Werbungskosten und späteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erkennbar ist.

     
    Quelle: ID 44097075