Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

    | Ab dem VZ 2012 kann im Falle geschiedener oder dauernd getrennt lebender Eheleute der eine Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung des ihm zustehenden (hälftigen) Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG). Hierfür genügt es, wenn die Leistungen des widersprechenden Elternteils die Schwelle der Unwesentlichkeit überschreiten. Das Gesetz verlangt nicht, dass sich die Anteile beider Elternteile an der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung der Kinder entsprechen müssten (FG Rheinland-Pfalz 4.12.15, 4 K 1624/15, EFG 16, 308; Rev. BFH III R 2/16, Einspruchsmuster). |

     

    Das Widersprechen i. S. des § 32 Abs. 6 S. 9 EStG ist kein Widerspruch im Sinne eines förmlichen Rechtsbehelfs (vgl. Seiler, in: Kirchhof, EStG, § 32; Rz. 29). Da keine besondere Form vorgeschrieben ist, genügt es, wenn der Stpfl. der Übertragung im Rahmen eines Einspruchs gegen seinen eigenen Einkommensteuerbescheid mit dem Ziel widerspricht, dass bei ihm der Freibetrag neu oder wieder angesetzt wird (vgl. BMF 28.6.13, IV C 4 - S 2282-a/10/10002, BStBl. I 13, 845 unter II. Tz. 11).

     

    PRAXISHINWEIS | Im Revisionsverfahren ist höchstrichterlich zu klären, wie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG - insbesondere das Merkmal der „nicht unwesentlichen Betreuung“ - auszulegen sind (vgl. hierzu Loschelder, in: Schmidt, EStG, § 32 Rn. 92). Das FG Rheinland-Pfalz hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 6 S. 9 EStG, insbesondere nicht im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch insoweit bleibt die höchstrichterliche Überprüfung abzuwarten.

     
    Quelle: ID 43970924