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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zahlung eines Erben an einen Wohnungsrechtberechtigten zur Ablösung eines bestehenden Wohnrechts

    | Erbt ein Steuerpflichtiger eine mit einem Wohnrecht belastete Immobilie und beabsichtigt er, nach entgeltlicher Ablösung des Wohnrechts, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Qualifizierung der an den Wohnrechtsberechtigten geleisteten Zahlung. Das FG Niedersachsen (2.7.20, 2 K 228/19; Rev. BFH IX R 9/21, Einspruchsmuster ) hat hierzu aktuell Stellung bezogen und entschieden, dass eine solche Zahlung zu (nachträglichen) Anschaffungskosten des Grundstücks und nicht zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten führt. |

     

    Diese Rechtsauffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Danach sind Zahlungen zur Ablösung eines einem Dritten zustehenden dinglichen Rechts an einem Grundstück nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers i. S. v. § 903 BGB (u.a. Recht auf Nutzung und Veräußerung des Vermögensgegenstands) beschränkt gewesen sind, der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (BFH 7.6.18, IV R 37/15, BFH/NV 18, 1082; siehe auch BFH 15.12.92, IX R 323/87, BStBl. II 93, 488 zu Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts). Auf der anderen Seite besteht jedoch auch nach Auffassung des BFH ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Eigentümer aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser sein Wohnungsrecht nicht (mehr) ausübt und es so erreicht, das Grundstück zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen (BFH 11.12.12, IX R 28/12, BFH/NV 13, 914). Solche Zahlungen sind daher sofort abzugsfähige Werbungskosten.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat im Besprechungsfall die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen und hat damit Gelegenheit, seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zu präzisieren. In vergleichbaren Fallkonstellationen sind daher bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 47450591