· Nachricht · Einkommensteuer
Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld
| Das FG Münster (25.10.23, 13 K 841/21 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können. |
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung hatten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend gemacht. Das FA folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. Dem ist das FG nun entgegengetreten. Bei Entgelten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt es sich danach um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung sind die Zahlungen nach Überzeugung des FG zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Verwaltung diese auch einlegt und der BFH Gelegenheit erhält, die Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. Hat das FA bereits den Abzug der Zahlungen an den Förderverein abgelehnt, bleibt dem steuerlichen Berater einstweilen nur der Einspruch unter Hinweis auf das Besprechungsurteil. |