Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung eines Forderungsverlustes eines stillen Gesellschafters einer GmbH & atypisch stille Gesellschaft

    | Ein stiller Gesellschafter einer GmbH & atypisch stille Gesellschaft kann den Verlust seiner Forderung gegenüber der GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Wertlosigkeit, sondern erst im Zeitpunkt der Beendigung seiner stillen Beteiligung steuerlich geltend machen (FG Niedersachsen 22.3.17, 9 K 92/15, Rev. BFH IV R 7/17 ; Einspruchsmuster ).

     

    Zahlt ein Kommanditist auf Verbindlichkeiten der KG, so steht ihm gegen die Gesellschaft ein Ausgleichsanspruch nach §§ 110, 161 Abs. 2 HGB zu. Auch wenn feststeht, dass ein solcher Ersatzanspruch wertlos ist, weil er weder von der KG noch vom persönlich haftenden Gesellschafter beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht kommt. Das Imparitätsprinzip gilt insoweit nicht. Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen - ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen - grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (ständige Rechtsprechung: etwa BFH 5.6.03, IV R 36/02, BFH/NV 03, 1490; FG Düsseldorf 21.7.11, 15 V 1658/11 A, F, EFG 12, 509; Wacker in: Schmidt, § 15 EStG, Rz. 544 m.w.N.). Wegen der ertragsteuerlichen Gleichbehandlung mit anderen Mitunternehmerschaften wie einer KG hält es das Niedersächsische FG für gerechtfertigt, diese Rechtsgrundsätze auf die Rechtsform der GmbH & atypisch stille Gesellschaft zu übertragen und eine Berücksichtigung einer Forderung gegenüber der GmbH auch erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft zuzulassen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bislang gibt es - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung zu dieser Problematik. Daher sollte der steuerliche Berater einstweilen weiterhin entsprechende Forderungsverluste im Entstehungsjahr geltend machen und bei Ablehnung gegen entsprechende Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch einlegen und ggf. Klage erheben.

     
    Quelle: ID 44783947