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  • · Nachricht · EInkommensteuer

    Zuordnung der Anteile des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II

    | Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist nach der Beurteilung des FG Rheinland-Pfalz (27.7.22, 2 K 1544/17; Rev. BFH IV R 20/23, Einspruchsmuster ) nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen (SBV II) zuzuordnen. |

     

    Ungeachtet der Frage, ob die Beteiligung an der Komplementär-GmbH überhaupt dem gewillkürten SBV II zugeordnet werden könne, ende eine etwaige Betriebsvermögenseigenschaft jedenfalls mit dem Ausscheiden der GmbH als Komplementärin. Das FG geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH im Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschaft als Komplementärin zum notwendigen Privatvermögen der Kommanditisten werden und damit zwangsweise aus dem gewillkürten SBV II ausscheiden.

     

    PRAXISTIPP | Die Revision wurde vom BFH (1.9.23, IV B 53/22, Beschluss) zugelassen. Dies könnte darauf hindeuten, dass der BFH ggf. Zweifel an der Rechtsauslegung des FG hat im Hinblick auf die Annahme, dass das Ausscheiden der Komplementär-GmbH zwangsweise ‒ d. h. ohne konkrete Entnahmehandlung ‒ zu Privatvermögen des Kommanditisten führt. Es ist zu erwarten, dass sich der BFH ggf. auch noch mal mit der Frage auseinandersetzen wird, ob die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH überhaupt notwendiges oder gewillkürtes SBV sein kann. In vergleichbaren Konstellationen, in denen die Beteiligung an der Komplementär-GmbH bereits in der Vergangenheit ‒ unbeanstandet ‒ dem SBV zugeordnet wurde, sollten steuerliche Berater ihre Mandanten bereits vor der Umsetzung eines beabsichtigten Ausscheidens der GmbH als Komplementärin auf das Steuerrisiko aufmerksam machen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben dann nur noch der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 49861340