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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zur Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchsrechts anzuwendender Vervielfältiger

    | Nach Auffassung des FG Düsseldorf (23.2.22, 4 K 929/19 Erb, AO; Rev. BFH II R 8/22, Einspruchsmuster ) ist der zur Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchsrechts auf den Jahreswert anzuwendende Vervielfältiger auch vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 zur Vollverzinsung) weiterhin unter Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe der gesetzlich vorgesehenen 5,5 % zu ermitteln. |

     

    Insoweit die Zinshöhe neben der Vollverzinsung auch in anderen Bereichen des Steuerrechts zu einer Verfassungswidrigkeit führt, ist je nach Rechtsnorm getrennt zu prüfen. Dabei wird vermutlich nur der BFH oder ggf. erst das BVerfG für Rechtsklarheit sorgen. Die Rechtsentwicklung ist hier im Fluss. So ist z. B. das FG Münster (18.1.22, 2 K 700/18 G, F; Rev. BFH IV R 4/22) der Auffassung, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG sei verfassungsgemäß. Durch diese Norm, insbesondere den Zinssatz von 5,5 %, würden die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen insbesondere des Art. 3 Abs. 1 GG nicht überschritten. Gleiches gelte für § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Das FG Hamburg (31.1.19, 2 V 112/18, EFG 19, 525) hat dagegen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung.

     

    PRAXISTIPP | Bei allen Rechtsnormen, bei denen die Zinshöhe oder eine Abzinsungszinssatz gesetzlich geregelt ist, sollte die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig verfolgt werden. Im Zweifel sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden. Dies gilt auch für die Anwendung des Zinssatzes von 5,5 % im Rahmen der Bewertung von lebenslangen Nutzungen und Leistungen i. S. d. § 14 Abs. 1 BewG für Zwecke etwa der Erbschaftsteuer.

     
    Quelle: ID 48519585