· Nachricht · Einkommensteuer
Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter
| Das FG Rheinland-Pfalz (26.1.23, 6 K 1165/21; Rev. BFH III R 2/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass einem Elternteil (ohne sein Zutun erbrachte) Betreuungsleistungen anderer Familienangehöriger (im Streitfall: Großeltern) nicht zugerechnet werden können mit der Folge, dass dieser Elternteil der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil auch nicht widersprechen kann. |
Bei minderjährigen Kindern wird nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG der BEA-Freibetrag, der dem Elternteil zusteht, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht vorliegen. Nach § 32 Abs. 6 S. 9 EStG scheidet eine Übertragung aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Der BFH hat mit Urteil vom 8.11.17 (III R 2/16, BStBl. II 18, 266) entschieden, dass das Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung regelmäßig erfolgreich widersprechen kann, wenn er das Kind nach einem ‒ üblicherweise für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegten ‒ weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut (zur Berechnung s. FG Niedersachsen 19.2.20, 9 K 20/19).
PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Frage der Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Da der BFH die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nun zugelassen hat und diese auch eingelegt wurde, kann nunmehr eine Klärung erfolgen. Die Zulassung der Revision durch den BFH könnte darauf hindeuten, dass eine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter zumindest in Erwägung gezogen wird. Steuerliche Berater sollten daher in vergleichbaren Fällen gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch einlegen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten. |