· Nachricht · Einkommensteuer
Zwei Arbeitszimmer in zwei Haushalten
| Die Möglichkeit, bis zu 1.250 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer abzuziehen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG), ist personenbezogen. Sie verdoppelt sich nicht, wenn der Steuerpflichtige zwei Arbeitszimmer in zwei Haushalten hat ( FG Rheinland-Pfalz 25.2.15, 2 K 1595/13, Rev. BFH VIII R 15/15 ). |
PRAXISHINWEIS | Das Urteil des BFH (20.11.03, IV R 30/03, BStBl II 04, 775) deutet dagegen eine Objektsbezogenheit an. Danach sollte für mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorgenommen werden. Dies könnte so verstanden werden, dass für jeden beruflich genutzten Raum der Höchstbetrag in Anspruch genommen werden könnte, sofern mehrere Räume nicht eine funktionale Einheit bilden. Bestätigt wurde diese objektbezogene Auffassung nochmals durch Urteil des BFH (16.12.04, IV R 19/03, BStBl II 05, 212). Diese Urteile betrafen jedoch mehrere häusliche Arbeitsräume (in einem Wohnhaus), die identisch genutzt wurden (Folge: Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR einmalig). Der BFH muss nun die Frage klären, ob der Abzugsbetrag objekt- und personenbezogen ist. Die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen würde dann den Abzugsbetrag nicht verdoppeln. |