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  • · Nachricht · Einkommensteuerbefreiung

    Sind Reisekostenvergütungen i.S. des § 3 Nr. 13 EStG steuerlich oder nach Leistungsrecht zu bestimmen?

    | Der Begriff „Reisekostenvergütung“ in § 3 Nr. 13 EStG richtet sich nach den leistungsrechtlichen Regelungen ( FG Schleswig-Holstein 19.11.14, 5 K 65/13, Rev. BFH VIII R 58/14 ). |

     

    Das FG stellt mit der Entscheidung klar, dass zwischen dem steuerlichen und dem sonstigen öffentlich-rechtlichen Reisekostenbegriff zu unterscheiden sei, und dass sich der Begriff „Reisekostenvergütung“ i. S. des § 3 Nr. 13 EStG aus den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen ableite. Allerdings sei die Erstattung i.S. des § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands diene, der als Werbungskosten anzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte. In Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG i.V. mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und 5 S. 1 bis 6 EStG kürzte das FG die vom Kläger geltend gemachte Reisekostenerstattung, weil im Urteilsfall die abzugsfähigen Betriebsausgaben auf die Entfernungspauschale beschränkt waren.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH hat nun zwei Rechtsfragen zu klären:

     

    • Ist bei der Bestimmung des Begriffs „Reisekostenvergütung“ nach § 3 Nr. 13 EStG von dem einkommensteuerrechtlichen Reisekostenbegriff oder von den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen auszugehen?

     

    • Ist eine Erstattung gemäß § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, wie die Beschränkung auf die Entfernungspauschale gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG i.V. mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und 5 S. 1 bis 6 EStG gilt?
    Quelle: ID 43330904