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  • · Nachricht · Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen

    | Bekommt ein Bausparer das Guthaben von der Bausparkasse ausbezahlt, setzt sich der Betrag in der Regel aus mehreren Komponenten zusammen. Darunter sind auch ein Sparzins und ein sog. Schlussbonus. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch der gesamte in einer Summe ausgezahlte Schlussbonus als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist, denn die Bonuszinsen sind in der Vergangenheit bereits jährlich mitgeteilt worden. Der 4. Senat des FG Niedersachsen hat aktuell hierzu entschieden, dass Zinsen aus einem Bausparvertrag zugeflossen sind, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Der Ausweis der Zinsen auf einem (im Streitfall zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt danach keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar (FG Niedersachsen 3.6.20, 4 K 242/18; Rev. BFH VIII R 18/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Der 10. Senat des FG Niedersachsen (17.7.03, 10 K 305/98, EFG 03, 1772) hatte das zuvor jedoch anders gesehen. Er hatte entschieden, dass der von einer Bausparkasse jährlich einem besonderen Bonuskonto zugeschriebene Zinsbonus dem Bausparer bereits in dem Kalenderjahr zufließt, für das der Zinsbonus gewährt wurde.

     

    PRAXISTIPP | Der steuerliche Berater sollte im Hinblick auf diese ungeklärte Rechtsfrage daher weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Zufluss der jährlich gutgeschriebenen Bonuszinsen bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat, denn spätestens ab dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife hat der Bausparer jederzeit die Möglichkeit, über das Guthaben und die Zinsen, einschließlich der Bonuszinsen, zu verfügen. Bei Versteuerung des vollen Schlussbonus bei Auszahlung des Guthabens bleiben nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 47056876