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  • · Nachricht · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen aus Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

    | Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahen Angehörigen und nahestehenden Personen ist in der steuerlichen Praxis häufig die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags konfliktträchtig. Eine ähnlich schwierige Situation kann auftreten, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Darlehen gewährt und vom FA der volle Abzug der Darlehenszinsen auf Ebene der Personengesellschaft in Frage gestellt wird. Nach Auffassung des FG München (18.3.21, 10 K 2756/19, EFG 21, 1524; Rev. BFH I R 29/21, Einspruchsmuster ) kommt auch bei einer derartigen Konstellation eine Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug nur in Betracht, wenn das Darlehensverhältnis, in dessen Rahmen die Aufwendungen getätigt werden, steuerlich anzuerkennen ist. Dies soll aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung jedoch nicht gegeben sein bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. |

     

    PRAXISTIPP | Die sich über den Einzelfall hinaus stellende Frage, ob ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerrechtlich anzuerkennen ist, wenn und soweit der darlehensgebende Gesellschafter selbst an der Gesellschaft beteiligt ist, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Bislang hat sich das FG Düsseldorf (8.10.19, 13 K 1695/19 F, EFG 20, 93, rkr.), das der Finanzverwaltung (OFD NRW, Kurzinformation vom 7.1.16, DB 16, 80) gefolgt ist, dagegen ausgesprochen. Die zur Bruchteilsbetrachtung ergangenen Entscheidungen des BFH betrafen lediglich Fälle der Grundstücksübertragung auf die Personengesellschaft sowie der Nutzungsüberlassung von Grundstücken an einen Mitgesellschafter. Man darf also gespannt sein, wie sich der BFH in der für die Praxis wichtigen Frage positioniert. Bis dahin bleiben einstweilen nur der Einspruch und die Hoffnung auf ein günstiges Urteil des BFH.

     
    Quelle: ID 48099444