21.06.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 6a Abs 1 S 1 · I R 29/21
Pensionszusage, Altersgrenze, vorzeitiger Bezug, Eindeutigkeitsgebot, Verdeckte Gewinnausschüttung, Mindestpensionsalter, Probezeiterfordernis
Letzte Änderung: 21. Juni 2024, 17:57 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2022, 09:43 Uhr
Teilweiser Verstoß einer Pensionszusage gegen das Eindeutigkeitsgebot und verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Pensionszusage mit vorzeitigem Bezug (Vollendung des 60. Lebensjahres)1. Liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Auslegungsregel des § 133 BGB vor, weil anlässlich der Auslegung eines Teils einer Pensionszusage (vorzeitiger Pensionsbezug) durch das FG nicht der wirkliche Wille erforscht wurde?2. Ist die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 EStG "soweit" möglich, als mit Eintritt der Regelaltersgrenze von 65 Jahren alle Voraussetzungen für eine Pension vorliegen, auch wenn die Voraussetzungen für den vorzeitigen Pensionsbezug nicht dem Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG genügen?3. Indiziert die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesellschaftsrechtliche (Mit-)Veranlassung einer Pensionszusage und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung für Pensionszahlungen vor der Regelaltersgrenze von 65 Jahren?4. Kann ein Verstoß gegen das Probezeiterfordernis und eine hierdurch begründete verdeckte Gewinnausschüttung durch eine später erneut erfolgende Neuzusage der Pension unter Aufhebung der Altzusage geheilt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 29/21
Normen: EStG § 6a Abs 1 S 1, EStG § 6a Abs 1 Nr 3, KStG § 8 Abs 3 S 2, SGB 6 § 35
Erledigt durch: Urteil vom 28.02.2024, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger