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  • · Nachricht · Einkünftequalfikation

    Eine dem Ingenieur bzw. Informatiker ähnliche Tätigkeit

    | Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Gesellschafter können einen dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf ausüben. Erfüllt bei Personengesellschaften jedoch auch nur einer der Mitunternehmer nicht die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit oder übt die Gesellschaft neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so gilt die gesamte Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb ( FG Köln 25.9.13, 12 K 5606/03, Rev. BFH VIII R 14/14). |

     

    Die Klägerin ist eine viergliedrige GbR. Zwischen der GbR und dem FA war strittig, ob die GbR freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielte. Drei der Gesellschafter hatten ihre Berufsausbildung nicht im technischen, sondern im kaufmännischen Bereich absolviert. Der vierte Gesellschafter absolvierte zwar einen Lehrgang zum Programmierer, er erbrachte jedoch in den Fächern Statistik, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Programmierlogik und COBOL keine Leistungsnachweise.

     

    Im Streitfall war bereits zweifelhaft, ob alle Gesellschafter der Klägerin den Kenntnisstand eines Ingenieurs oder Informatikers in allen Kernbereichen aufwiesen. Aus den zum Nachweis eingereichten Dokumentationen ging dies ebenfalls nicht hervor, so dass nicht festgestellt werden konnte, dass

     

    • die Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschafter in Tiefe und Breite dem eines Ingenieurs oder Informatikers mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung entsprachen und

     

    • die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufwiesen und die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin gebildet hatten.

     

    Da für einen wesentlichen Teil des Umsatzes der GbR eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter im Rahmen der Projekte nicht vorlag, waren die Einkünfte insgesamt als gewerblich anzusehen.

    Quelle: ID 42862683