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  • · Nachricht · Einkünftequalifizierung

    Keine gewerbliche Prägung einer GmbH & Co GbR durch individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss

    | Bei einer GbR liegt keine gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor, wenn lediglich die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BMF 17.3.14, IV C 6 - S 2241/07/10004). Das BMF greift damit der Entscheidung des BFH vor. Im Verfahren BFH (IV R 35/13, Vorinstanz: FG Hessen 3.7.13, 8 K 2647/06 ) ist zu klären, ob eine GbR, an der neben der allein zur Geschäftsführung befugten Kapitalgesellschaft (AG) nur natürliche Personen beteiligt sind, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist, wenn die Haftung der natürlichen Personen nach dem Gesellschaftsvertrag durch Individualvereinbarung mit den Gesellschaftsgläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll? |

     

    Das BMF steht auf dem Standpunkt, dass bei Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG der abstrakte gesellschaftsrechtliche Typus entscheidend ist, weil das Tatbestandsmerkmal „persönlich haftender Gesellschafter“ i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG typisierend an die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters anknüpft. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann bei einer GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter gesellschaftsrechtlich aber nicht generell ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss kann zivilrechtlich vielmehr nur individuell beim einzelnen Vertragsabschluss mit der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vereinbart werden und wirkt jeweils auch nur für den betreffenden Vertrags-abschluss. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird hiervon nicht berührt. Ein individualvertraglicher Haftungsausschluss ist deshalb für die ertragsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung.

     

    Hieraus folgert das BMF, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung nicht durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann, wird nicht mehr festgehalten. Bis zum 31.12.14 kann nur mit gesondertem schriftlichem Antrag erreicht werden, dass das Vermögen der Personengesellschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende GbR bis zum 31. Dezember 2014 in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG umgewandelt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eintragung der GmbH & Co KG in das Handelsregister gestellt wird.

    Quelle: ID 42595877