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  • · Nachricht · Einspruch

    Bekanntgabezeitpunkt einer Einspruchsentscheidung per Telefax

    | Erst wenn das Empfangsgerät das Fax ausgedruckt hat, wird der so übermittelte Bescheid wirksam (BFH 18.3.14, VIII R 9/10). |

     

    Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt. Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren. Die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i.S. des § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur. Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das - auf automatischen Ausdruck eingestellte - Empfangsgerät wirksam „schriftlich erlassen“. Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zu Lasten der Finanzbehörde.

     

    Beim Ferrari-Fax-Verfahren schickt der Sachbearbeiter des FA eine E-Mail mit einer angehängten Datei, die den Text des zu faxenden Schreibens (hier: die Einspruchsentscheidung) enthält, über das Intranet der Finanzverwaltung an das Rechenzentrum. Das Rechenzentrum wandelt die Textdatei in ein Telefax um und sendet es über das Telefonnetz mittels Tonsignalen an die angegebene Nummer. Die E-Mail wird nicht mit einer elektronischen Signatur versehen. Liegt das Zeichnungsrecht beim Sachgebietsleiter, muss dieser den Steuerfall an seinem Computer freigeben, bevor die E-Mail verschickt werden kann.

    Quelle: ID 42875096