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    Gewerbesteuerpflicht von Dialysezentren

    | In der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Dialysezentren sind nicht von der Gewerbesteuer befreit. Es handelt sich nicht um ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b. GewStG, wenn es nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügt. Dialysezentren sind auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d. GewStG ( FG Münster 25.8.14, 9 K 106/12 G, Rev. BFH I R 74/14, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Münster folgt hinsichtlich der Auslegung des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 20 Buchst. d. GewStG der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. dazu OFD NRW 2.9.13, DB 13, M 13). Der BFH hat dagegen die Frage, ob Dialysezentren unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d. GewStG fallen, bislang ausdrücklich offengelassen (BFH 8.9.11, I R 78/10, BFH/NV 12, 44).

     

    Der neue Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 20 Buchst. e. GewStG i.d.F. vom 25.7.14 für Einrichtungen der stationären und ambulanten Rehabilitation ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden (§ 36 GewStG).

    Quelle: ID 43208175