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  • · Nachricht · Einspruchsverfahren

    Erhöhung des Verspätungszuschlages nach Ankündigung der Verböserung

    Im Einspruchsverfahren ist nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Die Gründe können neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen werden. Vor dem Hintergrund der umfassenden Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung und der Regelung des § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist daher auch eine Verböserung des Verspätungszuschlags rechtlich zulässig (FG Berlin-Brandenburg 9.12.14, 8 K 8083/12; Rev. BFH V R 2/15).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Problematik hat insbesondere Bedeutung in Fällen, in denen die Steuererklärung zunächst trotz Aufforderung nicht eingereicht wurde und deshalb ein Steuerbescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlage und Festsetzung eines Verspätungszuschlags ergeht. Sofern sich die Rechtsauffassung des FG Berlin-Brandenburg im Revisionsverfahren durchsetzt, könnte das Finanzamt im Einspruchsverfahren nach vorheriger Ankündigung einer Verböserung im Rahmen einer erneuten Ermessensentscheidung den Verspätungszuschlag heraufsetzen. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (20.3.98, 3 K 2262/96) ist dagegen von einer Verböserung des ursprünglich festgesetzten Verspätungszuschlags im Einspruchsverfahren abzusehen, wenn sich die Ermessenskriterien für die ursprüngliche Festsetzung nicht wesentlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert haben. Der BFH hat diese Rechtsfrage bislang offen gelassen (BFH 19.11.07, VIII B 30/07).

    Quelle: ID 43288173