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  • · Nachricht · Einspruchsverfahren

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes

    | Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 S. 1 und 2 AO). Werden die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres gezogen, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich (§ 174 Abs. 4 S. 3 AO). Dies gilt auch gegenüber Dritten, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides geführt hat, beteiligt waren (§ 174 Abs. 5 S. 1 AO). Ihre Hinzuziehung zu diesem Verfahren ist zulässig (§ 174 Abs. 5 S. 2 AO),( BFH 20.11.13, X R 7/11 ) |

     

    In dem Verfahren ging es um die Frage, der Hinzuziehung bei zusammenveranlagten Ehegatten gemäß § 175 Abs. 5 AO: War die Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren ihres Ehemannes (streitige Zurechnung eines Veräußerungsgewinns aus gewerblichem Grundstückshandel) rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der Hinzuziehung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war (keine eigenständige Regelung zur „Ablaufhemmung“ und mögliche Folgeänderung i.S. des § 174 Abs. 4 AO) bzw. die Klägerin nicht zunächst am Einspruchsverfahren beteiligt war (keine Bevollmächtigung für beide Ehegatten) und nicht Dritte i.S. des § 174 Abs. 5 AO ist?

     

    Der BFH meinte nein. Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren des Ehemanns rechtmäßig ist.

     

    Die Anordnung der Hinzuziehung durch das FA nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO setzt danach voraus, dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und dass hieraus möglicherweise steuerrechtliche Folgerungen für einen Dritten durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides gezogen werden können.

     

    Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 174 Abs. 4 S. 3 AO dem Dritten gegenüber grundsätzlich voraus, dass dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen worden ist. Hinzuziehung und Beiladung kommen nur dann nicht in Betracht, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können.

     

    Indes ist im Hinzuziehungsverfahren wie auch im Beiladungsverfahren noch nicht abschließend zu prüfen, ob die übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheides vorliegen; denn die Hinzuziehung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Die Hinzuziehung dient vielmehr lediglich der frühzeitigen Beteiligung aller Betroffenen und damit der richtigen Besteuerung. Danach reicht es auch für eine Hinzuziehung gemäß § 174 Abs. 5 S. 2 AO aus, dass sich bei einem Erfolg des Einspruchs eine Folgeänderung i.S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO ergeben kann. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand hätte.

    Quelle: ID 42551661