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  • · Nachricht · Einspruchsverfahren

    Verwaltungssschreiben zur Fristsetzung nach § 364b AO

    | § 364 b AO sieht vor, dass das Finanzamt im Einspruchsverfahren dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen kann. Der Gesetzgeber hat in § 364 b AO bewusst davon abgesehen, eine Mindestfrist zu benennen. Dadurch soll es den Finanzämtern ermöglicht werden, eine auf den Einzelfall bezogene angemessene Frist zu setzen. Für die Abgabe von Steuererklärungen sollten zwischen 6 und 8 Wochen vorgesehen werden, für Erklärungen über einzelne Punkte mindestens 4 Wochen. Im Übrigen wird es i. d. R. zweckmäßig sein, vor einer Fristsetzung nach § 364 b AO den Einspruchsführer mit „einfacher“ Fristsetzung zur Abgabe von Tatsachen und Beweismitteln aufzufordern. (LfSt Bayern 20.11.13, S 0624.1.1-1/2 St 42; Abruf-Nr. 140197). |

     

    Nach § 364 b Abs. 1 AO kann das Finanzamt dem Einspruchsführer eine Frist setzen:

     

    • zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (§ 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO)
    • zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte (§ 364 b Abs. 1 Nr. 2 AO)
    • zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist (§ 364 b Abs. 1 Nr. 3 AO).

     

    Erklärungen und Beweismittel, die der Einspruchsführer erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vorbringt, sind nicht zugunsten des Einspruchsführers im Rahmen des Einspruchsverfahrens (§ 364 bAbs 2 Satz 1 AO) und auch nicht in der laufenden Klagefrist durch Abhilfebescheid (vgl. Tz. 7.2) bzw. im Klageverfahren ohne Hinweis des Finanzgericht (vgl. Tz. 7.3) zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Solche verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel können lediglich zuungunsten des Einspruchsführers verwendet werden Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf die Verböserung nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO in § 364b Abs. 2 S. 2 AO.

     

    Hat der Einspruchsführer eine nach § 364 b AO gesetzte Frist ergebnislos verstreichen lassen, kommt eine erneute Fristsetzung nach § 364 b AO wegen desselben Punktes nicht in Betracht. Eine wiederholte Fristsetzung wäre mit dem Ausschlusscharakter des § 364 b AO nicht vereinbar. Vielmehr sollte nach dem ergebnislosen Ablauf der Ausschlussfrist unverzüglich über den Einspruch entschieden werden. Nur so kann die durch § 364 b AO beabsichtigte Straffung und Verkürzung des Einspruchsverfahrens erreicht werden. Von der Fristsetzung ist deshalb nur Gebrauch zu machen, wenn sichergestellt ist, dass das Finanzamt alsbald über den Einspruch entscheiden kann. Lässt der Einspruchsführer die Ausschlussfrist ergebnislos verstreichen, ist der Einspruch - soweit nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) gewährt werden kann - als unbegründet zurückzuweisen.

    Quelle: ID 42502039