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  • · Nachricht · ELSTER

    Eine komprimierte elektronische Steuererklärung wahrt keine steuerlichen Fristen

    | Eine in nicht authentifizierter Form über das Internetportal elster abgegebene Steuererklärung geht erst mit der eingereichten komprimierten schriftlichen Erklärung ein. Die Rechtsbehelfsfrist oder sonstige Fristen werden durch elektronische Übermittlung der Steuererklärung mittels Elster nicht gewahrt ( FG Niedersachsen 13.3.14, 4 K 32/12, rkr.). |

     

    Zugang erst mit Möglichkeit der Kenntnisnahme

    Für die Abgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen steht neben einem authentisierten Zugang ein Zugang mit komprimierter Steuererklärung zur Verfügung. Bei der komprimierten Steuererklärung ersetzt die elektronische Übermittlung allerdings nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck i.S. des § 150 Abs. 1 AO. Auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung werden durch die Übermittlung der Steuererklärungsdaten nicht gewahrt (BMF 15.1.07, BStBl I 07, 95, Nr. 5 Abs. 2 S. 1, 3).

     

    Nach § 87a Abs. 1 S.2 AO ist ein elektronisches Dokument zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Entscheidend ist daher, dass das elektronisch übermittelte Dokument von dem Empfänger geöffnet und gelesen werden kann (Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 87a AO Rz. 8). Diese Voraussetzung ist bei einer komprimierten Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das FA - in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks - Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer erhält.

     

    Keine Wiedereinsetzung

    Es konnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Kläger war nicht - wie in § 110 Abs. 1 S. 1 AO vorausgesetzt - ohne Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten. Auch der Irrtum, dass bereits die Übermittlung der Erklärungsdaten zur Wahrung der Einspruchsfrist ausreiche, ist kein Entschuldigungsgrund für das Versäumen der Frist. Denn auf der Internetseite www.elster.de wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telenummer auf der komprimierten Erklärung für die Bediensteten des FA den Schlüssel bildet, um die übermittelten Daten bearbeiten zu können, und aus diesem Grund dringend empfohlen, die komprimierte Steuererklärung möglichst zeitnah nach der Datenübermittlung bei dem FA einzureichen. Hiernach konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass bereits die erfolgreiche Übermittlung der Daten eine Kenntnisnahme des FA vom Inhalt der Steuererklärungen ermöglichen würde.

     

    PRAXISHINWEIS | Üblicherweise kann ein Schätzungsbescheid durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden: Das Finanzamt wertet die eingereichte Steuererklärung als Einspruch und ermittelt anhand der Angaben die zutreffende Steuerlast. Wählt der Steuerpflichtige jedoch die Form der „komprimierten Steuererklärung“, muss er zunächst die relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln und anschließend - innerhalb der Einspurchsfrist - ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln.

     

    Vor diesem Hintergrund rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. den Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Schätzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.

    Quelle: ID 42829079