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  • · Nachricht · Entlastungsbetrag

    Positiver Richterspruch für Alleinerziehende

    | Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag (1.308 EUR) auch für ein Kind, das in ihrem Haushalt gemeldet ist, auch wenn es beim anderen Elternteil lebt ( BFH 5.2.15, III R 9/13 ). |

     

    Um beiden Ex-Partnern den Entlastungsfreibetrag zu ermöglichen, wird häufig in jedem Haushalt ein Kind gemeldet, obwohl es nur bei einem der beiden lebt. Das ist nach Ansicht des BFH in Ordnung. Denn es reicht, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils gemeldet ist. Der Entlastungsbetrag steht dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist. Es kommt nicht darauf an, wo das Kind tatsächlich lebt. Das Finanzamt darf den Entlastungsbetrag nicht versagen.

     

    PRAXISHINWEIS | Rückwirkend zum 1.1.15 soll der Entlastungsbetrag auf jährlich 1.908 EUR steigen. Sind im Haushalt des Alleinerziehenden weitere Kinder gemeldet, gibt es für jedes weitere Kind zusätzlich jährlich 240 EUR. Der Bundesrat muss dem allerdings noch vor der Sommerpause zustimmen.

    Quelle: ID 43494829