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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Abzug einer Zweitgrabstätte oder eines weiteren Grabdenkmals als Nachlassverbindlichkeit

    | Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind u. a. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer abzugsfähig. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG). Höhere Kosten können aber nachgewiesen werden. Das FG München hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, dass der Abzug von „Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal“ als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur die Kosten für die Erstanlage der Grabstätte umfasst. Der Abzug von Kosten einer weiteren Grabstätte (Zweitgrabstätte) scheidet danach bereits dem Grunde nach aus (FG München 23.3.20, 4 K 2077/19; Rev. BFH II R 8/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das FG ist einer in der steuerrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, nach der ‒ bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift ‒ nur die Erstanlage der Grabstätte (u. a. Grabstein, Grabeinfassung) gemeint sei (Gottschalk in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Tz 203). Vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese enge Gesetzesauslegung im Hinblick auf eine Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 1 EMRK) ist das FG nicht gefolgt.

     

    PRAXISTIPP | Aus steuergestalterischer Sicht wäre anzuraten, die Anlage einer Grabstätte und eines Grabdenkmals möglichst zu verbinden, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht. Wenn das nicht möglich ist, ist es ‒ vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des BFH ‒ steuerlich günstiger, dasjenige Grabmal oder diejenige Gedenkstätte als erstes anzulegen, die kostenmäßig höher zu Buche schlägt. Bei bereits abgeschlossenen Sachverhalten bleiben nur der Einspruch und ggf. die Klage, um betroffene Steuerbescheide bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46835617