21.09.2023 · Nachricht · Vermächtnis
Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrags durch einen Vermächtnisnehmer
| Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Von dem Erwerb sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt ein Betrag i. H. v. 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen (Erbfallkostenpauschbetrag). |
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