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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch bei einem Nacherben

    | § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sieht für die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, eine Erbfallkostenpauschale (ohne Nachweis) von 10.300 EUR vor, die als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd abgezogen werden kann. Das FG Münster (24.10.19, 3 K 3549/17 Erb; Rev. BFH II R 3/20, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale nicht nur für den Erben, sondern auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat. |

     

    Bei der Vor- und Nacherbschaft handelt es sich nach Auffassung des FG um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.

     

    PRAXISTIPP | Setzt sich die Auffassung des FG beim BFH durch, kann ein Nacherbe auch dann die Erbfallkostenpauschale steuermindernd geltend machen, wenn er selbst nur geringe eigene Kosten hatte (etwa für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung). Da zu erwarten ist, dass die FÄ die Gewährung der Erbfallkostenpauschale weiterhin von der Tragung der Beerdigungskosten oder vergleichbaren erheblichen Erbkosten abhängig machen, sind in vergleichbaren Fällen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Erbschaftsteuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 46360500