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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Beseitigungskosten eines Ölschadens als Nachlassverbindlichkeit?

    | Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens sind keine Nachlassverbindlichkeiten, die die Erbschaftsteuer mindern (FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb, Rev. BFH II R 33/15). |

     

    Erst nach dem Tod des Erblassers wurde entdeckt, dass Öl in größeren Mengen aus der Heizung in dessen Zweifamilienhaus ausgetreten war. Der Erbe machte Beseitigungskosten als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das FA lehnte das ab.

     

    Das Münster teilte die Auffassung des FA. Schulden sind nur dann Nachlassverbindlichkeiten, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet sind, und zwar durch

    • gesetzliche,
    • vertragliche oder
    • außervertragliche Verpflichtungen.

     

    Außerdem müssen die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben. Der Erblasser muss davon ausgehen, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Es reicht nicht, wenn der Erblasser die späteren Aufwendungen nur verursacht (hier hatte der Erblasser ungeeignetes Öl gekauft). Er war jedoch noch nicht behördlich zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert worden. Da der Ölschaden erst nach dem Tod bemerkt wurde, hatte er auch nicht zu Lebzeiten mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen müssen.

    Quelle: ID 43489584