· Nachricht · Erbschaftsteuer
Durch eine Steuergeldversicherung abgedeckte Bestattungskosten als Erbfallkosten
| Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen, wobei diese Pauschale pro Erbfall nur einmal zu gewähren ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind. Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Bestattungskosten, soweit diese von einer vom Erblasser abgeschlossenen Sterbegeldversicherung gezahlt werden, nicht als tatsächliche Erbfallkosten beim Erben steuermindernd berücksichtigt werden können (FG Münster 19.8.21, 3 K 1551/20 Erb; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |
Das FG ist damit der wohl herrschenden Meinung in der steuerrechtlichen Literatur gefolgt, nach der in Fällen, in denen der Erblasser bereits zu Lebzeiten seine Bestattungskosten bezahlt hat, insbesondere durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Sterbegeldversicherung, dem Erben insofern keine abzugsfähigen Kosten mehr entstehen (Geck in: Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 109, 152; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 10 Rz. 202; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rz. 71; Klose in: Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, Steuerpflichtiger Erwerb i. S. d. § 10 ErbStG Rz. 392).
PRAXISTIPP | Soweit ersichtlich, ist das FG Münster aber das erste FG, das sich mit der Rechtsfrage befasst hat, ob seitens des Erblassers bereits entrichtete Bestattungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbare Erbfallkosten des Erben sind. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte weiterhin auf dem Abzug solcher Bestattungskosten bestanden werden und im Konfliktfall gegen den entsprechenden Erbschaftsteuerbescheid Einspruch eingelegt werden. |