05.07.2022 · Nachricht · Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen
| Nach der Gesetzesfassung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erhalten Urenkel als übrige Personen der Steuerklasse I grundsätzlich nur einen Freibetrag von 100.000 EUR. Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn die vorangegangenen Generationen zuvor bereits verstorben sind. Das FG Niedersachsen (28.2.22, 3 K 210/21; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat sich aktuell zu dieser Frage erstmals positioniert und entschieden, dass Urenkel auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag haben. |
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