14.11.2022 · Nachricht · Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag nach Erbverzicht der vorhergehenden Generation
| In § 16 ErbStG werden die erbschaftsteuerlichen Freibeträge geregelt. Kinder erhalten einen Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), während Enkeln („Kinder der Kinder“) nur ein Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR zusteht (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Anders ist es jedoch, wenn die Kinder-Generation zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist. Dann steht auch Enkeln der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu. Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, durch einen Erbvertrag auf sein gesetzliches Erbrecht zu verzichten. Dies ist in § 2346 BGB geregelt. Folge dieses Erbvertrags ist, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat auch kein Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieser Erbverzicht erstreckt sich nach § 2349 BGB auch auf die Abkömmlinge. Dies kann aber ausgeschlossen werden. In diesem Normenzusammenhang hat das FG Niedersachsen (28.2.22, 3 K 176/21, EFG 22, 1118, Rev. BFH II R 13/22, Einspruchsmuster ) entschieden, dass verstorben i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht ist, wer lediglich zivilrechtlich auf Grund eines Erbverzichts gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB als vorverstorben gilt, aber tatsächlich noch lebt. Die durch einen Erbverzicht ausgelöste Vorversterbensfiktion gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB führt danach nicht zu einem erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. |
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