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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Erbschaftsteuerliche Folgen einer zivilrechtlich unwirksamen Vermächtnisanordnung des Vorerben

    | Das FG München (17.1.24, 4 K 379/21; Rev. BFH II R 3/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen durch den Vorerben hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden Vermögens grundsätzlich unwirksam ist mit der weiteren Folge, dass der Abzug als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Nacherben ausgeschlossen ist. |

     

    Das FG kam zu dem Ergebnis, dass zivilrechtlich wirksam nur der Erblasser, der von den jeweiligen Nach- und Vorerben beerbt worden ist, Vermächtnisanordnungen hinsichtlich des der Vorerbschaft unterfallenden Vermögens hätte treffen können. Ein Vorerbe könne daher keine zivilrechtlich wirksamen Vermächtnisanordnungen zu Lasten des Nacherben treffen.

     

    Das FG ging ferner davon aus, dass die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung zivilrechtlich unwirksam angeordneter Vermächtnisse im Streitfall nicht anzuwenden waren.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall zeigt, dass ‒ unter gewissen Voraussetzungen ‒ auch über einen längeren Zeitraum hinweg eine gestaffelte Vor- und Nacherbfolge über mehrere Generationen hinweg ‒ zivilrechtlich wirksam ‒ angeordnet werden kann. Der Vorerbe kann jedenfalls durch Verfügung von Todes wegen über das ‒ von der Vor-/Nacherbschaft erfasste ‒ Vermögen allenfalls sehr eingeschränkt verfügen. Vermächtnisanordnungen sind aber unwirksam. Wird eine solche Anordnung gleichwohl vorgenommen, steht die Frage des Abzugs als Nachlassverbindlichkeit im Raum, soweit trotz Unwirksamkeit die Anordnung vollzogen wird. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sind in vergleichbaren Fällen daher weiterhin der Einspruch und ggf. die Klage geboten.

     
    Quelle: ID 50033910