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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Keine Steuerbefreiung als Familienheim für den Erben bei Überlassung an Angehörige

    | Ein Wohnungs-Miteigentumsanteil ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG als Familienheim befreit, wenn der Erbe die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern dort Angehörige unentgeltlich wohnen lässt ( FG Hessen 24.3.15, 1 K 118/15, Rev. BFH II R 32/15 ). |

     

    Geklagt hatte eine Frau, die Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters geworden war, nachdem ihre Mutter als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen hatte. Vor dem Erbfall wurde das Objekt von beiden Eltern genutzt, danach nur noch von der Mutter und gelegentlich auch von der Tochter. Das FA versagte die Steuerbefreiung, da die Tochter den Wohnungs-Miteigentumsanteil nicht selbst nutzte.

     

    Das FG wies die Klage der Tochter ab: Die Befreiung erfordere, dass der Erbe die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimme und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde. Die Argumente der Tochter griffen nicht. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei einschränkend auszulegen und setze auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils voraus, dass das Wohnungsobjekt den Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben bilde. Es war also unerheblich, dass die Tochter:

     

    • gelegentlich zwei Räume genutzt und die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen hatte. Denn auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an Angehörige sei keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken

     

    • nur den hälftigen Miteigentumsanteil geerbt hatte, der sie nicht zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung der Wohnung berechtigte

     

    • täglich in die Wohnung gekommen war und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet hatte, um ihre über 80 Jahre alte Mutter zu betreuen

     

    • ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt hatte, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten

     

    PRAXISHINWEIS | Die Steuerbefreiung für das Familienheim kommt beim Erwerb unter Lebenden für den Ehegatten/Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und beim Erwerb von Todes wegen für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) in Betracht. Während die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch schon vor der ErbSt-Reform möglich war, ist die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG erst mit der ErbSt-Reform 2009 eingefügt worden.

     

    § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG befreit u.a. den erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb des Miteigentums an einem bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.

     

    Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung zum einen beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und zum anderen deren Fläche 200 m2 nicht übersteigt.

     

    Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtsprechung - Steuerfragen rund um das Familienheim beim Erwerb von Todes wegen (Brüggemann ErbBStG 14, 177)
    Quelle: ID 43490187