· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Keine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
| Die Zuwendung eines Nießbrauchs ist nach einem Urteil des FG Münster bei Vermögen der Land- und Forstwirtschaft erbschaftsteuerlich nicht begünstigt, weil das Nießbrauchsrecht zivilrechtlich ein Nutzungsrecht darstellt und die ertragsteuerliche Qualifikation beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohne Bedeutung ist (FG Münster 29.11.18, 3 K 3014/16 Erb; Rev. BFH II R 9/19, Einspruchsmuster ). |
Die erbschaftsteuerlichen Folgen, die aus der Mitunternehmerstellung eines Nießbrauchers im Ertragsteuerrecht zu ziehen sind, können daher nach Auffassung des FG nicht auf den Erwerb eines Nießbrauchsrechts an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen übertragen werden, auch wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen als solches begünstigt ist.
PRAXISTIPP | Das Urteil ist insbesondere in den Fällen für die Gestaltungspraxis relevant, in denen aufgrund des Alters des Kindes oder der beruflichen Situation (Ausbildung) statt einer vollständigen Übertragung eines Betriebs die Übertragung unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs zugunsten des bisherigen Betriebsinhabers und seiner Ehefrau gewählt werden soll. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht sollte der Fall bedacht werden, dass der Nießbrauchsberechtigte verstirbt und das Nießbrauchsrecht dann Teil des ererbten Vermögens wird. Sofern sich die Rechtsauffassung des FG beim BFH durchsetzt, gehen die Vergünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG bei diesem Erbgang verloren. In bereits aktuell betroffenen Fällen sind im Hinblick auf die anhängige Revision Einspruch und ggf. Klage geboten. |