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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Qualifizierung als Schenker einer Grundstücksschenkung

    | Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wer dabei als Schenker angesehen wird, ist entscheidend für die Frage der Gewährung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Das FG Baden-Württemberg (21.11.18, 7 K 1602/18; Rev. BFH II R 33/19, Einspruchsmuster ) vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass bei einer Grundstücksschenkung (nur) derjenige als Schenker anzusehen ist, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Personen, die im Vorfeld der Schenkung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer gehabt hätten, aber den Anspruch weder ausgeübt haben noch ins Grundbuch eingetragen wurden, sollen dagegen nicht als Schenker angesehen werden können. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich der Kläger (Beschenkter einer Immobilie seiner Kinder aus erster Ehe) gegen die Steuerfestsetzung u. a. mit dem Argument, dass auch die beiden Kinder aus zweiter Ehe als Schenker berücksichtigt werden müssten, da diese nach dem zuvor abgeschlossenen notariellen Schenkungsvertrag jeweils Anspruch auf anteilige Übertragung eines Grundstücksanteils besessen hatten. Dass diese Verpflichtung grundbuchrechtlich nicht umgesetzt wurde, war aus seiner Sicht in diesem Zusammenhang unschädlich. Dem hat das FG nun eine Absage erteilt. Der Kläger konnte daher insoweit die Freibeträge nicht nutzen.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH (18.6.19, II B 104/18, Beschluss) hat die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren wird zum einen zu klären sein, ob zur Bestimmung der Person der Schenkers allein die dingliche Zivilrechtslage (Eintragung im Grundbuch) entscheidend ist. Zum anderen ist offen, ob die interpolierende Betrachtungsweise für Schenkungsteuer genauso anwendbar ist wie in Fällen der Grunderwerbsteuer. Im Urteil des BFH (16.12.15, II R 49/14, BStBl II 16, 292) hat sich der BFH für eine solche interpolierende Betrachtungsweise bezüglich zweier grunderwerbsteuerlicher Steuerbefreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 6 und § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG) ausgesprochen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sind bis zur Entscheidung durch den BFH daher Einspruch und ggf. Klage geboten. Die Gestaltungsberatung sollte die Mandanten aber einstweilen darauf hinweisen, dass für die Gewährung der Freibeträge gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG die Eintragung im Grundbuch im Zeitpunkt der Schenkung maßgebend ist.

     
    Quelle: ID 46654771