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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Steuerbefreiung trotz Selbstnutzung nach mehrmonatiger Renovierung

    | Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG regelt ‒ ebenso wie § 13 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 4b ErbStG ‒ die Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims. Während es in Nr. 4a um Schenkungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern und in Nr. 4b um Erwerbe von Todes wegen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geht, betrifft Nr. 4c die Konstellation des Erwerbes von Todes wegen durch Kinder. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer ist u. a., dass die Wohnung vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Wird eine Wohnung dagegen infolge planbarer Renovierungsarbeiten erst etwa 18 Monate nach dem Erbfall tatsächlich durch den Erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so fehlt es an einer unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (FG Düsseldorf 10.3.21, 4 K 2245/19 Erb, EFG 21, 864; Rev. BFH II R 6/21, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann auch dann noch eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Der steuerliche Berater sollte betroffene Mandanten auf diese Problematik hinweisen und entsprechende Maßnahmen zur Beweisvorsorge (insbesondere Dokumentation der Verzögerungsgründe) anraten. Ist bereits zum Streit mit dem FA gekommen, bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 47491753