· Nachricht · Erbschaftsteuergesetz
Verzicht auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung
| Das FG Hamburg (23.9.20, 3 K 136/19; Rev. BFH II R 48/21, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt. Der Verzicht soll danach eine Gegenleistung sein, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und damit ohne steuerliche Auswirkung ist (§ 7 Abs. 3 ErbStG). |
PRAXISTIPP | Der BFH (1.9.21, II R 40/19) hat seine Rechtsprechung zu steuerbaren freigebigen Zuwendungen anlässlich des Abschlusses eines Ehevertrags aktuell konkretisiert. Nach der neuen Zweiteilung des BFH ist zu unterscheiden zwischen „Pauschalabfindung“ (= steuerbar) und einer „Bedarfsabfindung“ (= nicht steuerbar). Eine „Pauschalabfindung“ soll dann vorliegen, wenn sie zu Beginn der Ehe geleistet wird, also dem Begünstigten Ehegatten zufließt, ohne dass im konkreten Fall feststeht, ob zum Beispiel ein Anspruch auf Zugewinnausgleich überhaupt jemals entstehen wird. Eine „Bedarfsabfindung“ soll dagegen vorliegen, wenn die Leistung des potenziell zahlungs-/ausgleichpflichtigen Ehegatten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ‒ z. B. des ehelichen Güterrechts ‒ dazu dient, nach einer gewissen Zeit des Bestandes der Ehe einen Ausgleich für die verschiedenen anderen denkbaren ehebedingten Leistungen des anderen Ehegatten auf den Scheidungsfall zu erbringen.
Eine solche „Bedarfsabfindung“ kann dann auch in Form einer Summe pauschal abgegolten werden, mit einer Fälligkeit zur Beendigung der Ehe (aufschiebende Bedingung). Für den isolierten Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt gegen eine Abfindung würde dies wohl bedeuten, dass der Verzicht gegen Zahlung eines zuvor festgelegten Betrags, der ggf. einer Wertsicherung unterworfen ist, erfolgen darf, wobei der Anspruch auf die Abfindung erst aufschiebend bedingt durch die Entstehung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt dem Grunde nach entstehen und fällig sein darf (vgl. zum Ganzen: Spieker, jurisPR-FamR 5/22 Anm. 6). Als Indiz für eine „Bedarfsabfindung“ wird dabei zu werten sein, wenn die Zahlung für das Ende der Ehe vereinbart ist und sich beispielweise ‒ wie im BFH-Fall ‒ die Höhe der Zahlung an der Anzahl der Ehejahre orientiert (so auch Kugelmüller-Pugh, DStR 22, 148, 150). An diesen Grundsätzen sollte sich die Gestaltungsberatung orientieren. Im Konfliktfall bleiben nur der Einspruch unter Hinweis auf das noch anhängige Revisionsverfahren II R 48/21. |