· Fachbeitrag · Erledigte Verfahren
BFH-Leitsatzentscheidungen
| Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf: Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfre sein, und: Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem „Biberschaden“ als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG. |
Im Einzelnen:
- Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung im Konzern (BFH 19.2.20, I R 19/17)
- Nullbescheid ‒ Klagebefugnis ‒ Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen ‒ Bindungswirkung ‒ Altersentlastungsbetrag (BFH 30.6.20, IX R 3/19)
- Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm (BFH 7.7.20, VI R 14/18)
- Einheitsbewertung indifferenter Räume (BFH 26.8.20, II R 6/19)
- Kein Veranlagungswahlrecht für Lohneinkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen US-Amerikaners (BFH 3.9.20, I R 80/16)
- Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH 10.9.20, IV R 6/18)
- Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehenden Fragen ‒ Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens an Dritte (BFH 10.9.20, V R 14/18)
- Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (BFH 23.9.20, XI R 34/19)
- Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem „Biberschaden“ als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG (BFH 1.10.20, VI R 42/18)
Quelle: ID 47045151