· Fachbeitrag · Fahrzeuggestellung
Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung bei Gestellung von Einsatzfahrzeugen
| Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Leistung ihres Empfängers bzw. als Entlohnung darstellen, sondern sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Aufwendenden erweisen. Problematisch ist hier die Gestellung von Einsatzfahrzeugen. Das FG Köln hat aktuell für den Fall der dauerhaften Gestellung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs entschieden, dass der Vorteil der privaten Nutzung des Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Gemeinde als Feuerschutzträgerin zurücktritt und daher kein Arbeitslohn vorliegt (FG Köln 29.8.19, 3 K 1205/18, EFG 19, 32; Rev. BFH VI R 43/18, Einspruchsmuster ). |
PRAXISTIPP | Die Streitfrage hat über den Einzelfall hinaus praktische Bedeutung für alle Fälle der dauerhaften Gestellung von Einsatzfahrzeugen auch zur privaten Nutzung. Hier scheint in der Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu bestehen, die das FG veranlasst hat, durch Zulassung der Revision eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Lohnsteuernachforderung bzw. -haftungsbescheide bei Arbeitgebern geboten. |