· Nachricht · Gewerbesteuer
Außenwerbung und gewerbesteuerliche Hinzurechnung
| Das FG Hessen (11.5.22, 8 K 365/17, EFG 22, 1913, Urteil; Rev. BFH III R 33/22, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass die Aufwendungen für die Buchung von Werbeträgern keine gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnenden Mietaufwendungen darstellen. Die Vorschrift erfasse Entgelte für die Benutzung fremder beweglicher Anlagegüter. Hinzugerechnet werden könnten nur Miet- und Pachtzinsen, die auf Basis eines Miet- oder Pachtvertrags entrichtet würden. Im Streitfall hatte die Klägerin aber mit den Anbietern nicht lediglich Mietverträge abgeschlossen, vielmehr hatten die Anbieter auch das Anbringen von entsprechendem Werbematerial innerhalb eines bestimmten Zeitraums geschuldet. Vor diesem Hintergrund sind ‒ so das FG ‒ die vertraglichen Vereinbarungen als Werkverträge zu qualifizieren. Eine Hinzurechnung scheide auch aus, wenn Kunden einzelne konkrete Werbeflächen gebucht hätten (Premiumstandorte). In diesen Fällen seien die Werbeflächen nicht als fiktionales Anlagevermögen zu qualifizieren, da die Werbefläche gerade nicht der Art nach austauschbar und nicht dazu bestimmt gewesen seien, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Nach Auffassung des FG schied auch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG aus, da nach der maßgeblichen Definition der Rechteüberlassung Aufwendungen für Dienstleistungen gerade nicht hinzugerechnet wurden, da mit einer Dienstleistung kein Recht i. S. einer Nutzungs- und Abwehrbefugnis überlassen werde. |
PRAXISTIPP | Da die zugelassene Revision auch eingelegt wurde, kann der BFH die streitentscheidenden Fragen nun höchstrichterlich klären. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung des FG, ob eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG in gleich gelagerten Fällen deshalb ausscheidet, weil es sich bei den Leistungen von Werbeträgeranbietern um erfolgsbezogene Dienstleistungen handelt oder weil bereits kein fiktionales Anlagevermögen vorliegt. Zudem erschien dem FG klärungsbedürftig, ob vorliegend überhaupt von einer Rechteüberlassung gesprochen werden könne und, sofern man dies bejahe, ob eine Hinzurechnung dann deshalb ausscheide, weil die Rechteüberlassung sich auf ein materielles WG beziehe. Bis zur Entscheidung über die Revision ist in vergleichbaren Fällen mit Widerstand der FÄ zu rechnen. In Konfliktfällen bleiben dann nur der Einspruch und ggf. die Klage, die mit dem Besprechungsurteil begründet werden können. |