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  • 27.02.2025 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst d · III R 33/22

    Gewerbesteuermessbetrag, Hinzurechnung, Werbung, Vertrag, Werkvertrag, Mietverhältnis, Überlassung, Anlagevermögen

    Letzte Änderung: 27. Februar 2025, 13:37 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2022, 14:26 Uhr

    1. Unterliegen Aufwendungen an Werbeträgeranbieter für die Durchführung von Werbekampagnen im Außenbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG?
    2. Stellt das maßgebliche Vertragsverhältnis einen Werkvertrag, ein Mietverhältnis oder eine Rechteüberlassung dar?
    3. Lässt sich eine Einordnung anhand der wirtschaftlichen Stellung und in der Folge anhand des Parteiwillens der Vertragsparteien bestimmen?
    4. Kann anhand der Hauptleistung und des Schwerpunkts des Vertrages eine Abgrenzung zwischen Miet-/Pachtverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits vorgenommen werden? Liegen abtrennbare Hauptleistungspflichten und in der Folge ein typengemischter Vertrag vor?
    5. Können Werbeflächen als fiktionales Anlagevermögen qualifiziert werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 33/22

    Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, BGB § 535, BGB § 581, BGB § 631, GewStG § 8 Nr 1 Buchst f, HGB § 247 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 17.10.2024, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung