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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Bagatellgrenze bei gewerblichen Beteiligungseinkünften

    | Nach der aktuellen Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (6.6.19, IV R 30/16, BStBl II 20, 649) ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ist danach verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Bei den Ausführungen des BFH in dieser Entscheidung zur verfassungskonform einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG handelt es sich nach Auffassung des FG Hamburg (25.2.21, 3 K 139/20; Rev. BFH VIII R 1 /22) nicht um ein obiter dictum, sondern um entscheidungstragende Rechtssätze. Das FG Münster (13.5.22, 15 K 26/20 E, F; Rev. BFH IV R 18/22, Einspruchsmuster ) hat sich aktuell zwar der Rechtsauffassung des IV. Senats des BFH angeschlossen, aber im Hinblick auf das beim VIII. Senat des BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 1/22 ebenfalls die Revision zu gelassen. |

     

    PRAXISTIPP | Aufgrund der noch unklaren Rechtslage ist der Einspruch gegen entsprechende Feststellungsbescheide geboten, sofern eine nur geringfügige gewerbliche Beteiligung zu einer Umqualifizierung führt. Zudem sollte unter Hinweis auf das Revisionsverfahren IV R 18/22 das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte hat zwar positive Auswirkungen auf die Inanspruchnahme steuermindernder Rücklagen nach § 6b EStG und Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG. Diese führen jedoch lediglich zu einer temporären Steuerentlastung. Auf der anderen Seite schlägt negativ zu Buche, dass ein Veräußerungsgewinn definitiv steuerpflichtig ist. Im Verfahren VIII R 1/22 wird der VIII. Senat des BFH zunächst klären, ob geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer Freiberufler-Personengesellschaft dazu führen, dass die Gesellschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und auch der Gewerbesteuer unterliegt. Die weitere Rechtsentwicklung sollte sorgfältig beobachtet werden.

     
    Quelle: ID 48519582