· Nachricht · Gewerbesteuer
Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine atypische stille Gesellschaft
| Das FG Münster (5.11.21, 14 K 2364/21 G,F, EFG 22, 254; Rev. BFH IV R 25/21, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass Gewerbeverluste, die eine GmbH vor der Einbringung ihres Betriebes im Ganzen in eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt hatte, als Gewerbeverluste mit den auf sie entfallenden Gewinnanteilen an der Mitunternehmerschaft nachfolgender Erhebungszeiträume nach Maßgabe von § 10a GewStG verrechnet werden können. Die bei der GmbH nach dem Einbringungsvorgang verbliebene Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung an der atypisch stillen Gesellschaft sei unschädlich und stehe der Verlustverrechnung nicht entgegen. Das FA hatte zuvor argumentiert, ein Verlusttransfer scheitere, weil die GmbH nach Einbringung ihres Bauunternehmens in die atypisch stille Gesellschaft mit der verbliebenen Verwaltung ihrer Beteiligung an der stillen Gesellschaft einen eigenständigen Gewerbebetrieb unterhalte. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG sei die Tätigkeit bei Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb zu behandeln. |
PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall dürfte große praktische Bedeutung für Einbringungsfälle haben. Das beklagte FA hat die vom FG gegen seine Entscheidung zugelassene Revision einlegt. Damit bekommt der BFH Gelegenheit, seine Rechtsprechung in Einbringungsfällen der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf das Merkmal der Unternehmensidentität zu konkretisieren. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte die Gestaltungsberatung diese gewerbesteuerliche Problematik beachten und ggf. zur Sicherheit auf den möglichen Verlust von Verlustvorträgen hinweisen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sind der Einspruch und ggf. die Klage unter Berufung auf das Besprechungsurteil geboten. |