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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Einbeziehung kürzungsschädlicher Aktivitäten im Ausland im Rahmen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung

    | Nach einer Entscheidung des FG Köln (17.1.24, 13 K 843/20; Rev. BFH XI R 7/24, Einspruchsmuster ) setzt die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Immobilienunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG voraus, dass das gesamte Unternehmen ausschließlich grundbesitzverwaltend tätig ist. Hierbei sind nach Auffassung des FG auch Tätigkeiten eines Unternehmens im Ausland mit einzubeziehen. |

     

    Im Streitfall ging es um eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts („Anonim Sirket“), die der deutschen Gewerbesteuerpflicht unterliegt und durch eine inländische Betriebsstätte ausschließlich eigenen inländischen Grundbesitz und daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt, aber im Ausland kürzungsschädlichen Tätigkeiten (in der Baubranche) nachgeht. FA und FG sprachen sich gegen eine Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG aus. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sei zu folgern, dass im Hinblick auf die maßgeblichen Tätigkeiten nicht nur auf die inländischen, sondern auf die gesamten Tätigkeiten abzustellen sei. Für örtliche Differenzierungen bestehe kein Raum. Zu gewähren sei der Klägerin nur die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG.

     

    PRAXISTIPP | Im Zusammenhang mit beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Steuerpflichtigen geht es in der Praxis regelmäßig um die Frage, ob die Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht durch eine Betriebsstätte gegeben ist (vgl. § 12 AO und § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG). Ist dies der Fall, bleibt die „erweiterte Kürzung“ nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG eventuell noch zur Sicherung der Gewerbesteuerfreiheit. Aus dem Begriff „ausschließlich“ in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wird in der Literatur gefolgert, dass ausländische Gesellschaften mit Grundbesitz im Inland, auch im Ausland ausschließlich begünstigte Tätigkeiten ausüben müssen, obgleich die Gewerbesteuer diese Tätigkeiten im Grundsatz gar nicht umfasst (Neyer, BB 12, 2602, 2607; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rz. 122). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese vom FG als zutreffend erachteten Auslegung folgt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide offengehalten werden. Zur Vermeidung einer Belastung mit deutscher Gewerbesteuer wird empfohlen, das inländische Immobilienvermögen über Tochtergesellschaften zu verwalten (Neyer, BB 12, 2602, 2607).

     
    Quelle: ID 50122933