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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Erbringung von Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden

    | Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Erbringung entgeltlicher Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden auch dann eine die erweiterte Kürzung ausschließende Tätigkeit darstellt, wenn diese nur kostendeckend und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (FG Berlin-Brandenburg 7.7.20, 8 K 8320/17; Rev. BFH III R 49/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG hat zudem klargestellt, dass Reinigungsleistungen auch keine (unschädlichen) Betreuungsleistungen von Wohnungsbauten darstellen, denn § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasse nur die Anordnung entsprechender Leistungen, nicht aber die bloße Erbringung von Leistungen, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich seien.

     

    Die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt im Ergebnis zu einer von GewSt unbelasteten Erzielung (fiktiv gewerblicher) Vermietungseinkünfte. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt aber grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus, auch wenn die Betätigung von sog. untergeordneter Bedeutung ist. Da der Gesetzgeber nur eine „ausschließliche“ Grundbesitzverwaltung begünstigen will, legen Finanzverwaltung und bisherige Rechtsprechung die Vorschrift eng aus (zum Ausschließlichkeitserfordernis s. auch FG Münster 21.1.20, 6 K 1384/18 G, F, EFG 20, 539; Rev. BFH IV R 6/20 betr. schädliche Beteiligung an einem Weihnachtsmarkt).

     

    PRAXISTIPP | Die Gestaltungsberatung sollte folgendes beachten: Zur Nutzung des Vorteils der erweiterten Kürzung sollte die grundbesitzende Gesellschaft selbst nur Eigentümerin sein, die Verwaltung einem externen Hausverwalter überlassen und nur über zwingend notwendiges eigenes Personal verfügen. So wie Betriebsvorrichtungen ausgegliedert werden, weil die Mitvermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern schädlich ist, so müssen auch sonstige Leistungen ausgegliedert werden. Dies betrifft insbesondere Leistungen, die das Personal in fremden Gebäuden erbringt (vgl. hierzu Anmerk. Schober, EFG 20, 1629, 1631). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten bereits betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 47056870