· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Nebentätigkeiten
| Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG und vom abschließenden Katalog der erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG sind Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, nur ausnahmsweise dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen. Nebengeschäfte sind damit grundsätzlich kürzungsschädlich. Kürzungsunschädliche Nebengeschäfte liegen nur vor, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im engeren Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können“. Für das FG Münster ist die Überlassung eines „Lieferschlauchs“ ‒ d. h. eines abgetrennten, als Anfahrt zur Warenannahme genutzten Teils innerhalb einer Halle ‒ an die Mieterin des Hallenteils gegen Entgelt als solche, für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung unschädliche Nebentätigkeit einzustufen (FG Münster 6.12.18, 8 K 3685/17 G; Rev. BFH IV R 4/19, Einspruchsmuster ). |
PRAXISTIPP | Als unschädliche Nebentätigkeit werden in der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und von notwendigen Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem, angesehen, während die Kürzung bei darüber hinausgehender Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen regelmäßig ausgeschlossen ist (BFH 14.6.05, VIII R 3/03, BStBl II 05, 778). Die Voraussetzungen, unter denen eine Nebentätigkeit als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden kann, sind jedoch insgesamt umstritten. Der BFH hat im Revisionsverfahren nun Gelegenheit, für Rechtssicherheit zu sorgen. |