· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Vermietung eines Einkaufszentrums mit Lastenaufzug
| Das FG Schleswig-Holstein (28.3.24, 1 K 134/22; Rev. BFH IV R 9/24, Einspruchsmuster ) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann in Betracht kommt, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Denn selbst wenn insoweit eine (grds. schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.
Ungeachtet der Frage einer schädlichen Vermietung einer Betriebsvorrichtung war aus Sicht des FG die entgeltliche Überlassung des Lastenaufzugs im Zusammenhang mit der Vermietung des Einkaufszentrums zwingend notwendig. Dabei stellt ‒ insoweit folgt der Senat der Auffassung des FG Düsseldorf (23.11.23, 14 K 1037/22 G, F, EFG 24, 311; Rev. BFH IV R 31/23) ‒ bereits die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude ein starkes Indiz für die zwingende Notwendigkeit der Vorrichtung dar. Der Umstand, dass die Einrichtung aufgrund ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude nur schwer und unter erheblichem Aufwand entfernt werden kann, führt im Regelfall dazu, dass sie als zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung und -nutzung zu qualifizieren ist, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.
Neben den somit gegebenen qualitativen Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft wird ‒ so das FG ‒ auch in quantitativer Hinsicht die Grenze eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschritten. Eine klare Geringfügigkeitsgrenze für diese quantitative Beurteilung sei bislang ‒ soweit ersichtlich ‒ nicht aufgestellt worden. Die Grenze eines unbedeutenden, unschädlichen Nebengeschäfts sei jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Anschaffungskosten ‒ wie im Streitfall ‒ bei nur 0,34 % der Anschaffungskosten des Gesamtobjekts liegen und das Entgelt für die Überlassung keinen erheblichen Anteil der Einnahmen ausmacht.
PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird der BFH zu prüfen haben, ob es sich bei einem Lastenaufzug in einem Einkaufszentrum um eine Betriebsvorrichtung handelt, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung ausschließt, oder ob sich der Betrieb und die Überlassung des Lastenaufzugs als zwingend notwendiger ‒ der erweiterten Kürzung nicht entgegenstehender ‒ Teil einer sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung erweisen. Für die steuerliche Abwehrberatung bietet der Besprechungsfall im Hinblick auf die Begründung eines unschädlichen Nebengeschäfts ggf. eine Argumentationshilfe. Hierbei sollte auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH beachten werden: Der BFH hat in diesem Zusammenhang bspw. auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten für die Betriebsvorrichtung und einen Verhältniswert zum Vermietungsvermögen abgestellt (vgl. BFH 17.11.05, I B 150/04, BFH/NV 06, 609: Schädlichkeit bei Anschaffungskosten über 1 Mio. DM und weniger als 10 % der Herstellungskosten des Grundbesitzes); teilweise hat er auch wesentlich auf die prozentuale Höhe der Anschaffungskosten zu dem Gesamtwert des Objektes abgestellt (BFH 22.8.90, I R 66/88, BStBl. II 91, 249: Schädlichkeit jedenfalls dann, wenn die Herstellungskosten der überlassenen Betriebsvorrichtungen mehr als 44 % der Herstellungskosten der überlassenen Gebäude betragen). Im Konfliktfall bleiben nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage. |