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Gewerbesteuerfreiheit der ambulanten Eingliederungshilfe
| Nach einem Urteil des FG Köln (2.5.24, 15 K 1653/22; Rev. BFH X R 15/24, Einspruchsmuster ) ist die Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe für Menschen mit einer psychischen Erkrankung bzw. mit körperlichen oder geistigen Behinderungen gewerbesteuerfrei. |
Klägerin war eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit psychischen Erkrankungen oder körperlichen/geistigen Behinderungen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützte. Sie erbrachte diese Leistungen im Rahmen einer Vereinbarung mit zuständigem Sozialhilfeträger. Für diesen war die Klägerin eine Leistungserbringerin im Bereich „ambulantes betreutes Wohnen“. Das FA stufte die Tätigkeit als gewerbesteuerpflichtig ein und erließ Gewerbesteuermessbetragsbescheide. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug die Klägerin im Klageverfahren vor, dass ihre Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit sei, da sie eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation betreibe. Ihre Leistungen seien in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden. § 3 Nr. 20 Buchst. e S. 2 GewStG stelle insoweit nicht auf eine verordnete Leistung, sondern nur auf Leistungen im Rahmen der verordneten Rehabilitation ab. Dieser Begründung folgte schließlich auch das FG. Die Tätigkeiten der Klägerin fielen unter den Begriff der Rehabilitation. Dieser Begriff sei weit zu verstehen. Es gebe gewerbesteuerlich keine Eingrenzung auf eine medizinische Rehabilitation. Schließlich könne sich das FA nicht darauf berufen, dass nur verordnete Leistungen gewerbesteuerfrei seien. Der Gesetzestext verlange lediglich Leistungen im Rahmen einer verordneten Rehabilitation.
PRAXISTIPP | Das FG Köln hatte bereits in einer Entscheidung vom 1.6.17 (15 K 243/14, EFG 17, 1662) die Tätigkeit der Klägerin zuvor als gewerblich eingestuft. Dies hatte der BFH im Revisionsverfahren mit Urteil vom 29.9.20 (VIII R 10/17) bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dem FG auch hinsichtlich der Beurteilung der Gewerbesteuerfreiheit folgt. Gewerbesteuermessbetragsbescheide sollten in vergleichbaren Konstellationen im Konfliktfall offengehalten werden. |